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Allgemeine Beratungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Beratungsbedingungen (ABB) gelten für alle Angebote der bytec Legal Manufacturer GmbH, Eschweiler, (im Folgenden auch „bytec LM“ genannt) ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren ABB abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „Kunde“ genannt) erkennt bytec LM nicht an, es sei denn, bytec LM hätte ausdrücklich in der Textform (§ 126 b BGB) ihrer Geltung zugestimmt. Diese ABB gelten auch dann, wenn bytec LM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen ABB abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Haben die Vertragsparteien einen geltenden Rahmenvertrag im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung bereits abgeschlossen, so gilt folgende Rangfolge: 1. Der Einzelvertrag ergänzt durch 2. den Rahmenvertrag dieser 3. ergänzt durch die ABB, soweit keine inhaltsgleiche Regelung im Rahmenvertrag oder dem Einzelvertrag existiert.
  2. Angebote von bytec LM sind stets freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes erklärt sich der Kunde mit der Geltung der nachstehenden Bedingungen einverstanden.
  3. Die Auftragsbestätigung legt den Liefergegenstand und die Konditionen fest und ist verbindlich, wenn sie auf bytec LM-Formularen erteilt wird. Sie ist bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Durch die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag wird der Liefergegenstand spezifiziert. Eine Mengen- und Terminverbindlichkeit für Lieferungen entsteht nicht. Der Kunde trägt die Projekt- und Gesamtergebnisverantwortung
  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  5. bytec LM ist frei darin, bestehende Aufträge fortzuführen sowie neue Aufträge dritter Auftraggeber anzunehmen, auch wenn es sich dabei um Wettbewerber des Kunden handelt.
  6. bytec LM ist berechtigt, zur Ausführung des Vertrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte, sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Gegenstand des Auftrages sind nie Aufgaben, deren Erledigung gesetzlich bestimmten Berufsträgern wie Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern vorbehalten sind. Sollte deren Tätigkeit für die Auftragsdurchführung erforderlich werden, wird der Kunde diese auf eigene Kosten nach Abstimmung mit bytec LM direkt beauftragen und sie gegenüber bytec LM von der Schweigepflicht entbinden.
  7. bytec LM wird im Verhältnis zum Auftraggeber als selbstständiger Dienstleister tätig. Ausschließlich Dienstvertragsrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Leistungen Elemente anderer Vertragstypen enthalten. Den dispositiven Bestimmungen des BGB gehen – in dieser Rangfolge – individuelle Vereinbarungen, individuelle Aufträge und diese Beratungsbedingungen (ABB) vor. Es wird klargestellt, dass bei der Übernahme von Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen ein Erfolg nicht geschuldet ist. bytec LM übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für die erfolgreiche Zertifizierung.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

  1. Der jeweilige Umfang der Leistungen, insbesondere die genaue Spezifikation durch eine Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeit nach Art und Umfang sowie der angestrebten Ergebnisse (Projektdefinition, Leistungsbeschreibung, Preise und Konditionen) wird gesondert einzelvertraglich im Angebot/Auftrag bzw. im Auftragsschreiben oder in der Anlage zum Auftrag festgelegt (gemeinsam „der Vertrag“ oder „der Projektauftrag“).
  2. Die Leistungserbringung erfolgt auf Abruf und in Abstimmung mit dem Kunden. Während der gesamten Projektphase ist enge Abstimmung mit dem Fachbereich des Kunden notwendig. Falls sich Projektanforderungen im Verlauf ändern sollten, die neue oder zusätzliche Aufwände erzeugen sollten, können diese separat geschätzt und im Rahmen einer entsprechenden Folgebeauftragung umgesetzt werden.
  3. Weitere Arbeitspakete können im Rahmen des Angebotskontingents mit bytec LM abgestimmt und definiert werden
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, kann bytec LM sich zur Auftragsausführung qualifizierter Unterauftragnehmer bedienen.
  5. Angaben zur Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Dokumentation, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
  6. Arbeitsorte sind die Geschäftsräume des Kunden, sowie die Geschäftsräume der bytec LM. Die bei bytec LM geltende Regelung zur freien Wahl des Arbeitsplatzes (Home-Office-Regelung) findet Anwendung. bytec LM ist in ihrer Zeiteinteilung frei und erbringt in erster Linie ihre Leistungen in ihrem eigenen Unternehmensbereich. Soweit eine Anwesenheit von Mitarbeitern von bytec LM in dem Unternehmensbereich des Kunden erforderlich ist, muss im Falle der Abwesenheit eines bytec LM Mitarbeiters niemand informiert werden, soweit nicht zuvor vereinbarte Termine betroffen sind. bytec LM und deren Mitarbeiter bestimmen ihre Arbeitsorganisation, den Arbeitsaufwand dem Umfang und dem Inhalt nach selbst und frei von Anweisungen durch den Kunden. Davon unberührt bleibt jedoch das Recht des Kunden, hinsichtlich der Erreichung der einzelnen Projektziele Termine zu setzen.
  7. bytec LM wird dem Kunden im Rahmen der Projektaufträge unaufgefordert über die im Detail jeweils erbrachten Tätigkeiten und Ergebnisse berichten und auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse geben, sowie bezüglich aller sonstigen gewünschten Vorhaben projektbezogene Auskünfte erteilen. Im Rahmen von Arbeitsbesprechungen und ggf. Zwischenpräsentationen wird bytec LM den jeweiligen Projektstatus darstellen und mit dem Kunden das weitere Vorgehen besprechen.

§ 3 Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistung von bytec LM erforderlichen Daten zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen. Der Kunde übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden/beizustellenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde,
    1. angefragte Unterlagen vollständig und möglichst frühzeitig zur Verfügung zu stellen;
    2. ihm zufallende Aufgaben gemäß dem Projektplan und nach Absprache zu übernehmen;
    3. die Arbeitsergebnisse bytec LM unmittelbar zu begutachten und etwaige Fehler unverzüglich geltend zu machen;
    4. bytec LM über verzugsbegründende Umstände zu informieren, wenn ein Termin nicht eingehalten werden kann;
    5. einen entscheidungsbefugten Projektleiter sowie ggf. weitere Ansprechpartner zu benennen und über Wechsel in dieser Person zu informieren;
    6. auf E-Mails von bytec LM innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, in der Regel nicht mehr als zwei Arbeitstage, zu reagieren.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise, wie im jeweiligen Angebot, zu dem eine Auftragsbestätigung erfolgt, ausgewiesen. bytec LM kann die Vergütung für Dienstleistungen anpassen, wenn sich die Kostenfaktoren (Kosten für eine Stunde Arbeit im Produzierenden Gewerbe und im gesamten Dienstleistungsbereich in Deutschland (Arbeitskostenindex des statischen Bundesamtes) Jahresdurchschnitt 2018=100 bezogen auf den Zeitraum ab dem 2. Jahre nach Vertragsbeginn um mehr als 5 % erhöhen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders genannt, werden eventuell anfallende weitere Kosten, wie z.B.: Material-, Labor-, Zulassungs-, Transportkosten, die durch bytec LM beauftragt werden sollen oder müssen, nach tatsächlich angefallenem Aufwand berechnet. Dabei werden zusätzliche Materialkosten mit einem Aufschlag von 20 % (Wareneingangs- und Qualitätsprüfungen etc.) zu den Einkaufskosten und Fremddienstleistungen (Labore, Zulassungsstellen, etc.) mit einem Aufschlag von 10 % (Abwicklungskosten) zu den Einkaufskosten in Rechnung gestellt.
  3. Reisekosten und Spesen, welche bytec LM ihren auf der Grundlage des Vertrages eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von bytec LM zu zahlen hat, werden dem Kunden weiterberechnet. Für Einsätze von Mitarbeitern der bytec LM am Standort Eschweiler fallen keine zusätzlichen Reisekosten an. Für Einsätze außerhalb des Standortes Eschweiler fallen zusätzlich Fahrtkosten und Spesen an. Wenn im Projektauftrag oder einem bestehenden Rahmenvertrag nicht anders vereinbart, werden Nebenkosten wie folgt berechnet:
    1. Wegezeit 50% des Tagessatzes pro rata temporis
    2. PKW-Kosten in Höhe von 0,50 € pro gefahrenem Kilometer
    3. Flugkosten (Economy-Class) und Bahntickets (1. Klasse) nach Beleg
    4. Übernachtungskosten werden zum Selbstkostenpreis, maximal jedoch mit 150,- € / Übernachtung verrechnet. Sollte im Einzelfall eine Buchung von Hotels zu dem Maximalkostenpreis aufgrund außergewöhnlicher Umstände am Ort des Auftraggebers (z.B. Messezeiten, etc.) nicht möglich sein, stimmt bytec LM die Übernahme der höheren Übernachtungskosten vor Buchung mit dem Kunden ab. Gerne berücksichtigt bytec LM bei der Buchung auch spezielle Hotelkonditionen des Kunden.
  4. Für Dienstleistungen an Wochenenden und Feiertagen berechnet bytec LM einen Aufschlag von 100% auf die Tagessätze. Die Servicezeiten erfolgen im Zeitraum zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr. Sollten darüber hinaus Leistungen erfolgen, werden diese mit einem Nachtzuschlag von 150% des Tagessatzes berechnet. Die Dienstleistungen erfolgen nur in vorheriger Abstimmung und Genehmigung durch den Kunden.
  5. Die erbrachten Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Preise sind in Euro angegeben. Andere Währungen müssen schriftlich im Vertrag vereinbart werden.
  6. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zudem verstehen sich alle Preise zuzüglich der anfallenden Zölle, sonstiger Steuern oder Abgaben sowie Transport- und Versicherungskosten.
  7. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  8. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. bytec LM kann für den Fall, dass es die vereinbarten Leistungen aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen die Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erbringen kann, ein Ausfallhonorar in Höhe von bis zu 75 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Ersparte Aufwendungen sind dabei anzurechnen.

§ 5 Leistungserbringung

  1. Es handelt sich bei den von uns angegebenen Terminen nicht um Fixtermine, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich zugesagt. Zeitangaben beziehen sich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, auf die Übergabe des Beratungsergebnisses. Die Einhaltung der Termine setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden und zur Erfüllung der regulatorischen Voraussetzung beteiligter Dritter voraus.
  2. Sind wir aus einem Vertrag vorleistungspflichtig und wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Forderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, z.B. durch eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Kunden oder durch Verzug des Kunden mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

§ 6 Rechteeinräumung bei Dienstleistungsverträgen

  1. Soweit vorbestehende schutzrechtsfähige Leistungen (Back-Ground-IP) von uns in der Leistungserbringung eingesetzt und/oder mit neu geschaffenen gewerblichen Schutzrechten (Fore-Ground-IP) untrennbar verschmolzen werden und/oder für die Verwertung der Ergebnisse erforderlich sind, erhält der Kunde ein nicht-ausschließliches, kostenfreies, weltweites, zeitlich unbeschränktes und unterlizenzierbares Recht zur Nutzung dieses Background-IP für das Projektergebnis. Dies gilt insbesondere für die Bestandteile der bytec LM Library und der Qualitätsmangement-Dokumentation, soweit Teile davon für das Projekt verwendet werden.
  2. Soweit bei der Durchführung der Projektarbeiten von uns neues Fore-Ground-IP geschaffen wird, steht dieses dem Kunden zu und wird dem Kunden vollumfänglich für den Nutzungsbereich des Projektergebnisses mit Ausnahme von Know-how und urheberrechtlichen Leistungen übertragen. Soweit Know-how betroffen ist, räumen wir dem Kunden ein nicht-ausschließliches Recht für den Nutzungsbereich des Ergebnisses zur Nutzung ein. Der Kunde erhält keinerlei Eigentums- oder Verwertungsrecht an den bereitgestellten und nicht personalisierten Inhalten, insbesondere Vorlagen, Templates, etc.
  3. Im Falle, dass Fore-Ground-IP in urheberrechtlich geschützten Werken besteht, übertragen wir dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht für den Nutzungsbereich des Projektergebnisses. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Vermarktung, Unterlizenzierung in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung dieser im Fore-Ground-IP beinhalteten urheberrechtlich geschützten Werken und deren Nutzung der entstandenen Ergebnisse im vorgenannten Umfang.
  4. Werden bei der Durchführung eines Dienstleistungsauftrages Erfindungen gemacht, werden wir dem Kunden hierüber umgehend schriftlich informieren. In diesem Fall werden wir die Erfindungen gegenüber den Erfindern unbeschränkt in Anspruch nehmen und die Rechte an den Erfindungen anschließend unbeschränkt und gegen Erstattung der von uns im Einzelfall aufzuwendenden Erfindervergütungen, höchstbegrenzt auf einen Auslagenbetrag von EUR 2.500,00 im Einzelfall auf den Kunden übertragen.
  5. Für Patentrecherchen und der Prüfung des FTO (freedom to operate) ist der Kunde verantwortlich. Etwaige Kosten sind durch den Preis für die vertraglichen Leistungen nicht abgedeckt. Soweit erforderlich werden wir die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Schutzrechte, durch die von dem Kunden ggf. angeforderten Erklärungen in angemessenem Umfang und gegen entsprechende Aufwandsentschädigung seitens des Kunden unterstützen.

§ 7 Change Request

  1. Der Kunde hat das Recht, Leistungsänderungen im Rahmen eines Vertrages nach den folgenden Regelungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei vom Kunden für erforderlich gehaltene Änderungen gegenüber dem bestehenden Lastenheft bzw. Pflichtenheft oder des Qualitätsmanagement-Handbuches oder vergleichbarer Arbeitsgrundlagen auf deren Grundlage die Beratung erfolgt. Diese Änderungen des Kunden werden schriftlich oder in elektronischer Form dokumentiert und ersetzen die betreffenden Passagen des Lasten- oder Pflichtenheftes oder anderer Dokumentationen.
  2. Der Kunde wird sein Änderungsverlangen möglichst so konkretisieren, dass alle betroffenen Leistungsteile benannt werden. Nach Zugang eines Änderungsverlangens wird bytec LM unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, zu dem Änderungsverlangen qualifiziert Stellung nehmen und soweit möglich ein Angebot für erforderliche Erweiterungen des Beratungsangebotes erstellen. Eine Aufwandsschätzung für die Umsetzung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches ist zu diesem Zeitpunkt unverbindlich, es sei denn, bytec LM gibt ein verbindliches Angebot gegenüber dem Kunden ab.
  3. bytec LM ist nicht verpflichtet, vom Kunden gewünschte Leistungsänderungen, ohne eine angemessene zusätzliche Vergütung zu berücksichtigen, sofern und soweit bytec LM hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Grundlage der zusätzlichen Vergütung ist der für die Prüfung des Änderungswunsches und seiner Umsetzung notwendige zeitliche Zusatzaufwand. Die Höhe der Zusatzvergütung richtet sich nach der Preisvereinbarung des Vertrages und ist nachvollziehbar zu begründen. Soweit durch die Prüfung der Kostenkalkulation und Machbarkeit keine Mehrkosten (einschließlich Subunternehmer) entstehen, wird bytec LM die Änderung ohne Mehrkosten durchführen.
  4. Das Angebot von bytec LM wird der Kunde unverzüglich prüfen. Nimmt er das Angebot an, so gilt der Vertrag als geändert. Erfolgt keine Annahme innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Angebots gilt das Angebot als abgelehnt, der Vertrag ist dann nach der ursprünglichen Leistungsvereinbarung fortzusetzen.
  5. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragspartner über die Ausführung der Leistungsänderung geeinigt haben, wird bytec LM ihre Leistungen so erbringen, als ob das Änderungsverlangen nicht ausgesprochen worden wäre, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich eine Aussetzung der Leistungserbringung durch bytec LM. Kommt eine Einigung über die Leistungsänderung nicht zustande, gilt dies entsprechend. Bei einer Aussetzung von mehr als 60 Tagen, ist bytec LM berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde bytec LM darüber informieren wird, ob nach Ablauf der Frist die Leistungserbringung unverändert fortgesetzt oder der Vertrag fristgemäß gekündigt wird.
  6. Für den Fall, dass eine zwingende Änderung der Leistung bedingt durch regulatorische und normative Richtlinien während der Vertragslaufzeit erfolgt, wird dies durch bytec LM kommuniziert werden. In diesem Falle wird bytec LM dem Kunden mitteilen, ob durch die regulatorische Änderungen Kostenminderungen oder Kostenerhöhungen prognostiziert werden können. Wenn der Kunde trotz der regulatorischen Änderungen an dem Projekt festhalten möchte, wird bytec LM ein Angebot einschließlich einer Kostenkalkulation und Machbarkeit (einschließlich Subunternehmer) erstellen. Der Kunde entscheidet dann, ob er das Projekt fortführen wird und den Auftrag erteilt oder ob er den Vertrag ordnungsgemäß kündigt.

§ 8 Geheimhaltungspflicht/Datenschutz

  1. bytec LM und der Kunde sind für die Dauer des jeweiligen Projektes und für die Dauer von fünf Jahren nach dessen Beendigung verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, die der jeweiligen Partei oder ihren Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Soweit bytec LM und der Kunde eine Geheimhaltungsvereinbarung bereits vor Beauftragung abgeschlossen haben, gilt diese zwischen den Vertragsparteien auch für den Auftrag selbst und ersetzt § 8 Ziffer 1.
  2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Softwareerstellung beziehen, sowie für Daten, die beiden Vertragsparteien bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren.
  3. bytec LM ist befugt, die ihr anvertrauten personen¬bezogenen Daten unter Beachtung des DSGVO zu verarbeiten¬ oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
  4. Sofern erforderlich, kann ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO geschlossen werden. Entsprechende Vertragsunterlagen stellt bytec LM auf Anfrage bereit.
  5. Soweit der Informations- oder Datenaustausch per E-Mail erfolgen soll, empfiehlt bytec LM eine mit dem Kunden zu vereinbarende Verschlüsselung. bytec LM haftet nicht für Schäden, die aus einer fehlerhaften Verschlüsselung oder unsachgemäßer Nutzung der Verschlüsselung durch den Kunden oder ohne Verschlüsselung entstehen.

§ 9 Haftung

  1. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt verschuldensunabhängige Haftungen wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder für eine abgegebene Garantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Der vorhersehbare, vertragstypische Schaden wird auf das Zweifache der Leistungsvergütung des Vertrages höchst begrenzt. Mittelbare Schäden sind im Rahmen der Haftung nach vorstehendem Absatz 1 Satz 3 ausgeschlossen
  3. Soweit nach Absatz 1 und Absatz 2 unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.
  4. Für den Fall, dass wir aufgrund individueller Vereinbarung verpflichtet sind, die Leistung im Bereich der Europäischen Union frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgende „Schutzrechte“) zu erbringen, gelten die folgenden Absätze 5 bis 7.
  5. Führt die Benutzung des Leistungsgegenstandes zur Verletzung von Schutzrechten im Lande des Lieferorts, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Leistungsgegenstand für den Kunden in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  6. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  7. Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend und gelten auch für sonstige Rechtsmängel entsprechend. Sie bestehen allerdings nur, wenn
    • der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Rechtsverletzungen unterrichtet.
    • der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüchen unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 4. ermöglicht,
    • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht
    • und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Leistungsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  8. Haftungsansprüche verjähren 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung (Tag der Rechnungsstellung) durch bytec LM. Dies gilt nicht für Haftungsansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Kündigung

  1. Der Vertrag beginnt mit der Auftragsbestätigung durch bytec LM. Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende von beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Bis zur Kündigung wird das Vertragsverhältnis zu den Bedingungen des Vertrages abgewickelt.
  2. Soweit Vertragsgegenstand seitens bytec LM die Übernahme der Legalherstellerpflichten und/oder der Position eines europäischen Repräsentanten ist, würde eine Kündigung zwangsläufig aufgrund der regulatorischen Regelungen dazu führen, dass die Einstellung des Vertriebs des Produktes die Folge einer Kündigung wäre. In diesen Fällen steht eine wirksame Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit Wirksamwerden der Kündigung nachgewiesen wird, dass ein Dritter die Legalherstellerpflichten und/oder die Position eines europäischen Repräsentanten übernommen hat oder der Kunde ausdrücklich schriftlich gegenüber bytec LM erklärt, dass er auf den Vertrieb des Produktes verzichtet.
  3. Von dem Kunden überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel sind mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert zurückzugeben. Die Vertragsparteien sind sich darüber bewusst, dass in elektronischem Format verkörperte vertrauliche Informationen (z.B. E-Mail) vom empfangenen Vertragspartner unter Umständen im Rahmen von dessen standardmäßigen Back-up-Prozeduren kopiert werden. Für den Fall, dass eine Herausgabe oder sofortige Vernichtung der auf derartige Art und Weise angefertigte Kopien nicht möglich ist, verpflichtet sich der jeweilige empfangende Vertragspartner, solche Kopien nicht mehr zu nutzen und deren Inhalt entsprechend den Bestimmungen des Vertrages unbefristet vertraulich zu behandeln, bis diese Kopien standardgemäß vernichtet werden. Der jeweilige empfangende Vertragspartner verpflichtet sich, diese standardmäßige Vernichtung jeweils unverzüglich und schnellstmöglich durchzuführen. Unabhängig davon ist bytec LM regulatorisch gebunden die produktbezogenen Dokumente für 10 Jahre nach dem letztmaligen Inverkehrbringen sowie die Qualitätsmanagementdokumentation für 10 Jahre nach deren Gültigkeitsverlust zu archivieren.
  4. Mit dem Ende des Vertrages übergibt bytec LM alle Ergebnisse, soweit noch nicht geschehen, unter der Bedingung, dass alle Rechnungen für die Leistungserbringung gezahlt wurden, andernfalls steht bytec LM ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Übergabe kann auch elektronisch durch Übergabe auf dem gemeinsamen Sharepoint erfolgen.

§ 12 Aufbewahrungvon Unterlagen

Abweichend von § 11 Abs. 2 bewahrt bytec LM die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages übergebenen oder selbst angefertigten Unterlagen und Dateien 5 Jahre auf, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien in Textform hierzu getroffen wurde. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben davon unberührt.

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der in der Textform (§ 126 b BGB) und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  2. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
  3. Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Kunden einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Vertragspartner eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.
  4. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) gespeichert und vertraulich behandelt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten erheben, speichern, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die ordnungsgemäße Bestellabwicklung und Information erforderlich ist.